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Die wichtige Rolle des Schulfördervereins

Förderverein der Grundschule

Der Förderverein der Grund- und Hauptschule Obernheim wurde am 08.12.1999 gegründet und ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Aktuell hat der Förderverein 84 Mitglieder.

Unsere Ziele

Ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung für die Grundschule Obernheim. Wir sind aktiv bemüht, die pädagogische, soziale und kulturelle Arbeit der Schule zu unterstützen.

Projekte

  • Einrichtung einer Schüler- und Jugendbibliothek, einschließlich dem Kindergartenalter, sowie Abwicklung der Ausleihe
  • zusätzliche Leseförderung durch regelmäßige Lesungen und Aktionstage in der Bücherei durch namhafte Buchautoren sowie Mitglieder des Vereins, um den Kindern Freude an Büchern und am Lesen zu vermitteln
  • Schulhofgestaltung mit Schulhofmalereien (Hüpfspielen) und Aufstellung von verschiedenen Geräten, Rutsche etc., um die Bewegungsmöglichkeiten der Kinder zu fördern
  • Einschulungscafe bei der Einschulungsfeier der Erstklässler
  • Elternbildung: Vorträge zu schulischen und pädagogischen Themen
  • Förderung von zusätzlichen Nachmittagsangeboten (Tanz/Yoga, Hausaufgabenbetreuung/Nachhilfe ...)
  • Förderung von kulturellen Veranstaltungen für die Schüler (Theaterbesuch, etc.)

Satzung des Schulfördervereins Obernheim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • 1) Der Verein führt den Namen „Schulförderverein Obernheim e.V.“
  • 2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt unter VR 530 eingetragen und führt den Zusatz „e.V."
  • 3) Der Verein hat seinen Sitz in 72364 Obernheim, Am Steigle 8
  • 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • 1) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung für die Schule Obernheim.
  • 2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • a) die Durchführung von Maßnahmen, die die pädagogische, soziale und kulturelle Arbeit der Schule unterstützen (z.B. Schulhofumgestaltung, Unterstützung von Schullandheimaufenthalten, Hausaufgabenbetreuung und Projektaktivitäten, .....)
    • b) die Pflege der Verbundenheit mit Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, ehemaligen Schülerinnen und Schülern, Gönnern und Freunden der Schule.
    • c) Geld- und Sachspenden, die die Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus ergänzen.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

  • 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Institutionen verwendet.
  • 2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • 3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • 1) Dem Verein können als Mitglieder angehören Einzelpersonen, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften.
  • 2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
  • 3) Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  • 4) Die Mitgliedschaft erlischt:
    • a) durch Tod
    • b) durch freiwilligen Austritt
    • c) durch Ausschluss
  • 5) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
  • 6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
    • 6.1 wenn das Mitglied seinen Beitrag, Gebühren oder Umlagen trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
    • 6.2 Bei schweren vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

§ 5 Beiträge

  • 1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.
  • 2) Der Mitgliedsbeitrag wird innerhalb des Geschäftsjahres im Monat Oktober (nach der Einschulungsveranstaltung der Erstklässler) fällig.
  • 3) Schüler der Grundschule Obernheim sind beitragsfrei.

§ 6 Wahl- und Stimmfähigkeit

  • 1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  • 2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

§ 7 Vereinsorgane

  • 1) Die Vereinsorgane sind:
    • 1.1 die Mitgliederversammlung
    • 1.2 der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  • 1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • 1.1 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer.
    • 1.2 Entlastung des Vorstandes
    • 1.3 Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • 1.4 Festsetzung der Beiträge, Gebühren oder Umlagen
    • 1.5 Beschlussfassung über Anträge, sowie die Änderung der Satzung
    • 1.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • 1.7 Beschlussfassung über alle anderen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben
  • 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung gilt jährlich einzuberufen.
  • 3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zweckes verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
  • 4) Der Vorstand gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung, sowie die Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Obernheim bekannt. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich geladen.
  • 5) Anträge sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  • 6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
  • 7) Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  • 1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 2) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • 3) Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  • 4) In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt, wenn kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

§ 10 Vorstand

  • 1) Der Vorstand besteht aus dem/der
    • a) 1. Vorsitzenden
    • b) 2. Vorsitzenden
    • c) und mindestens fünf weiteren Vereinsmitgliedern, die die interne Aufgabenverteilung absprechen
  • 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
  • 3) Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  • 4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes entheben.
  • 5) Zu der Beratung des Gesamtvorstandes über die Verwendung der Mittel können ein Vertreter des Schulträgers, der Schulleiter, die zuständigen Fachlehrer sowie der Vorsitzende der Eltern- und der Schülervertretung der Schule von Fall zu Fall mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes

  • 1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  • 2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben, sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  • 3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.

§ 12 Kassenprüfung

  • 1) Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer/innen überprüft, die der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichten.
  • 2) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen.
  • 3) Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr gewählt.

§ 13 Auflösung und Aufhebung des Vereins

  • 1) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschließt.
  • 2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die GHS Obernheim, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Obernheim, den 26. April 2012
Der Vorsitzende
Der Schriftführer

Vorstand und Kontakt

Vorstandschaft des Schulfördervereins

Erste Vorsitzende

Mandy Kille
Kapellenstraße 2
72364 Obernheim
Telefonnummer: 07436 2469986
E-Mail schreiben

Erster Beisitzer / Kassier

  • Zweiter Beisitzer / Schriftführerin: Elke Schnell-Wäschle
  • Dritter Beisitzer: Melanie Schnee
  • Vierter Beisitzer: Lisa Ruckhaberle
  • Fünfter Beisitzer: Rebecca Bayer
  • Sechster Beisitzer: Jasmin Tschnerny
  • Siebter Beisitzer: Stefanie Maier

Postanschrift

Förderverein der Grundschule Obernheim
Am Steigle 8
72364 Obernheim

Mitgliedschaft im Schulförderverein

Ihr Engagement in der Schule krönen Eltern durch aktive Mitarbeit im Förderverein. Sie handeln hier für ihr eigenes Kind und helfen dabei allen Kindern an der Schule.

Wollen auch Sie Mitglied werden? Hier finden Sie die Beitrittserklärung PDF-Dokument266,63 KB28.02.2018 als pdf-Datei für den Schulförderverein.

Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt 7,50 €. Es darf auch etwas mehr sein und wir freuen uns über jede Spende!

Sponsoren
Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Sponsoren, ohne deren Hilfe so manche Projekte nicht zu realisieren wären!

Bankverbindung

Volksbank Zollernalb eG

  • BLZ: 653 901 20
  • Konto-Nr.: 70 342 008
  • BIC: GENODES1EBI
  • IBAN: DE37 6539 0120 0070 3420 08

Sparkasse Zollernalb

  • BLZ: 653 512 60
  • Konto-Nr.: 25 110 164
  • BIC: SOLADES1BAL
  • IBAN: DE80 6535 1260 0025 1101 64 

Der Schulförderverein ist eingetragen beim Amtsgericht Albstadt – VR 530 – und ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Spenden und Förderbeiträge sind steuerabzugsfähig.

Schulbücherei

In der Schülerbücherei in der Grundschule Obernheim dürft ihr fleißig Bücher und Spiele ausleihen. Was gibt es denn Schöneres, als sich mit einem guten Buch auf dem Sofa oder im Sessel zu verkriechen und die Welt um sich herum zu vergessen... Also los geht's - holt euch neues Lesefutter!

Öffnungszeiten der Bücherei

Die Bücherei ist während der Schulzeit jeden Montag von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet.

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