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Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für die Klasse T

Mit der Fahrerlaubnis Klasse T, umgangssprachlich "Großer Traktorführerschein", dürfen Sie folgende Fahrzeuge mit Anhängern fahren:

  • für land oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmte und eingesetzte Zugmaschinen mit einer baulichen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (von 16 bis 18 Jahren: 40 km/h)
  • für diese Zwecke bestimmte und eingesetzte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen mit einer baulichen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h

Die Fahrerlaubnisklasse T wird unbefristet erteilt.

Die Fahrerlaubnisklasse T ist eine nationale Klasse. Sie gilt nur bedingt in anderen Ländern.

Voraussetzungen

  • Sie müssen Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Sie müssen das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Klasse T bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Fristen

Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Pass (gegebenenfalls mit aktueller Meldebescheinigung)
  • aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • Angaben zur Fahrschule

Kosten

  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde.

Sonstiges

Bei der Fahrerlaubnis Klasse T besteht keine Probezeit.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV):

  • §§ 7 bis 20 Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • §§ 21 bis 25 Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zuständigkeit

Die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde; im Regelfall jene, an welcher Sie ihren Hauptwohnsitz haben

Freigabevermerk

16.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg