Dienstleistungen: Obernheim

Dienstleistungen: Obernheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Obernheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Kein Bannerbild gefunden
Obernheim
Zu allen Jahreszeiten eine tolle Landschaft und intakte Natur
Dienstleistungen

Hauptbereich

Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Kosten

Keine

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Sonstiges

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV

  • § 9 Kontinuierliche Messungen
  • § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, das heißt:

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Vertiefende Informationen

Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 8 der 30. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:

  • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
  • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
  • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)

Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

Freigabevermerk

14.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg