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Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden
Religionsunterricht ist Pflicht.
Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht daran teilnehmen wollen, müssen sie sich abmelden und besuchen danach ab Klassenstufe 7 den Ethikunterricht.
Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.
Verfahrensablauf
Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:
- vor dem 12. Geburtstag:
Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben. - nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss die Schülerin bzw. der Schüler sich bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden mit der Abmeldung erklären. Ab diesem Alter dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden. - nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
Die Schülerin/der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.
Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:
- Name
- Klasse
- Datum
Fristen
Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
In Baden-Württemberg können Schülerinnen oder Schüler an den öffentlichen Schulen evangelischen bzw. katholischen Religionsunterricht und an einzelnen Standorten
- altkatholischen,
- jüdischen,
- syrisch-orthodoxen,
- orthodoxen
- alevitischen Religionsunterricht und
- islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung
besuchen.
Rechtsgrundlage
- § 96 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Grundsätze)
- § 100 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Teilnahme am Religionsunterricht)
- § 100 a Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Ethikunterricht)
- § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
- Verwaltungsvorschrift "Teilnahme am Religionsunterricht"
Zuständigkeit
die jeweilige Schule
Verwandte Lebenslagen
- internal_link Mit 14
- internal_link Schulpflicht und Schularten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.12.2020 freigegeben.