Lebenslagen: Obernheim

Lebenslagen: Obernheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Obernheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Obernheim
Zu allen Jahreszeiten eine tolle Landschaft und intakte Natur
Lebenslagen

Hauptbereich

Verwaltung einer Stiftung

Die Stiftungsverwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

Die Stiftung muss sparsam und wirtschaftlich verwaltet werden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Stiftungsvermögen, sondern auf die gesamte Verwaltungstätigkeit und die Organisation. Es verbietet zu hohe Verwaltungskosten und unangemessen hohe Entschädigungen für Organmitglieder.

Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (Werterhaltung). Vermögensumschichtungen sind zulässig, wenn sie werterhaltend oder wertsteigernd sind. Auf den Ausgleich inflationsbedingter Verminderungen des Vermögens sowie sonstiger Verluste ist zu achten. Es soll sowohl sicher als auch rentierlich angelegt werden. Was das genau bedeutet, muss abhängig von der konkreten Stiftung und dem Willen der stiftenden Person im Einzelfall beurteilt werden. Eine konservative Anlagestrategie kann etwa darin bestehen, dass höchstens ein Drittel des Gesamtkapitals in Anlagen mit einem gewissen Verlustrisiko investiert werden darf.

Außerdem müssen Stiftungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung führen. Die Anforderungen richten sich nach Art und Größe der Stiftung und reichen von einer geordneten Zusammenstellung der Belege und einfacher Bilanzierung bei kleineren Stiftungen bis zu doppelter kaufmännischer Buchführung und gegebenenfalls sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften bei größeren Stiftungen.

Hinweis: Die Grundsätze der Rechnungs- und Berichtsklarheit sowie der Rechnungs- und Berichtswahrheit müssen immer beachtet werden.

Freigabevermerk

  • 04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg