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Landespsychotherapeutenkammer - Mitgliedschaft anmelden
Als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Baden-Württemberg müssen Sie sich bei der Psychotherapeutenkammer Baden-Württemberg anmelden.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
- die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten,
- deren Weiter- und Fortbildung zu fördern und
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Hinweis: Wenn Sie Ihre psychotherapeutische Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie auf Antrag freiwilliges Mitglied bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein. Personen, die sich in Ausbildung zum/ zur Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutin oder zum/ zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. -psychotherapeutin nach dem PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung befinden (PiAs) können ebenfalls freiwillige Mitglieder werden.
Voraussetzungen
Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet, wenn Sie
- als Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen und
- Ihre berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise im Land Baden-Württemberg ausüben oder, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder eines sonstigen Vertragsstaates? Dann müssen Sie sich nicht bei der Landespsychotherapeutenkammer anmelden, wenn Sie hier Ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich ausüben. Voraussetzung ist, dass sie in einem anderen europäischen Vertragsstaat beruflich niedergelassen sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich schriftlich anmelden. Den erforderlichen Meldebogen erhalten Sie bei der Landespsychotherapeutenkammer oder können ihn im Internet auf der Homepage der Kammer herunterladen. Schicken Sie ihn unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
Die Landespsychotherapeutenkammer trägt die neuen Mitglieder in das Mitgliederverzeichnis ein.
Fristen
innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis des akademischen Grades
- Promotionsurkunde
- falls Sie eine Psychotherapieausbildung gemacht haben: Nachweise über den Abschluss
- falls Sie sonstige Psychotherapiequalifikationen erworben haben: Nachweise (nur Gesamtbescheinigungen, keine Einzelnachweise über die Teilnahme an Einzelveranstaltungen)
- Approbationsurkunde oder Nachweis über die Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz
Der Anmeldebogen enthält ein Merkblatt, in dem alle erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind.
Hinweis: Die Approbationsurkunde müssen Sie als beglaubigte Kopie vorlegen, alle anderen Unterlagen als einfache Kopie.
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe
Je nach Einkünften und Status ist ein ermäßigter Beitrag oder ein Mindestbeitrag möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kammer.
Hinweis: Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiAs) ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 3 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Kammermitglieder, Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates)
- §§ 1, 2 Meldeordnung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
- §§ 1 - 3 Umlageordnung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Zuständigkeit
die Landespsychotherapeutenkammer
Verwandte Lebenslagen
- internal_link Berufliche Qualifikation und Berufspflichten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2020 freigegeben.