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Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen
Das Genossenschaftsregister ist über das Internet abrufbar.
Auskünfte können Sie elektronisch über das Gemeinsame Registerportal der Länder erhalten.
Voraussetzungen
Eine Einsicht in das Genossenschaftsregister ist jeder Person zu Informationszwecken gestattet.
Eine Einsichtnahme brauchen Sie nicht begründen.
Verfahrensablauf
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Für reine Recherchen brauchen Sie sich nicht registrieren.
Wenn Sie kostenpflichtige Angebote wahrnehmen, müssen Sie sich registrieren.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
Unterlagen
keine
Kosten
- für die Recherche über das Gemeinsame Registerportal der Länder: keine
- für den Abruf von Unterlagen: Es können Kosten anfallen. Darauf werden Sie jeweils gesondert hingewiesen.
Rechtsgrundlage
- § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Einsichtnahme)
Zuständigkeit
- für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
- für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren über das gemeinsame Registerportal der Länder: das Gemeinsame Registerportal der Länder
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Stand: 17.09.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg