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Immissionsschutz - Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen

Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die wesentliche Änderung einer solchen Anlage.

Hierbei können Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs anstatt in einem förmlichen in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.

Voraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass sich die aus dem BImSchG und seinen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn die Rechtsgrundlage dieses ermöglicht.

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen. In vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgt keine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen. Die Genehmigungsbehörde fordert die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen abzugeben. Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Hiervon ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.

Im Rahmen der Antragsstellung kann die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG oder die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG sowie die Aufteilung in mehrere Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG beantragt werden.

Fristen

Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Unterlagen

Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

  • Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
  • schematische Darstellungen und Fließbilder,
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen,
  • Angaben zu Abfällen und Abwässern,
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung.

Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (z.B. Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.

Nutzen Sie für den Antrag, sofern kein Onlineverfahren zur Verfügung steht, die Formblätter 1 bis 11 der "Anlage 1" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Bearbeitungsdauer

Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.

Ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Fristen von drei Monaten in einem vereinfachten Verfahren. Die Fristen können um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Auch die wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf einer Genehmigung. Hierbei kommen die gleichen Formblätter bzw. das gleiche Online-Verfahren (sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde angeboten) zum Einsatz.

Für das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist der gleiche Onlineantrag zu verwenden, wie für das förmliche Genehmigungsverfahren. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.

Weitere Informationen zum förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie in der Beschreibung der Verwaltungsleitung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen".

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)
  • § 5 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) (Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen)
  • § 6 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) (Genehmiungsvoraussetzungen)
  • § 10 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigungsverfahren)
  • § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (vereinfachte Verfahren)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden, d.h.

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Genehmigungsantrag bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Vertiefende Informationen

Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum Genehmigungsverfahren und zum Antrag sowie eine Checkliste bezüglich der erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie im:

des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

04.04.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg